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Internetsperren in Frankreich: Es wird strenger!

Zur stetigen Ausweitung der Internetsperren in Frankreich habe ich für Zeit Online einen Artikel geschrieben. Aktueller Anlass ist die gerade verfügte Sperrung einer polizeikritischen Internetseite namens Copwatch, die die Gemüter hier in Frankreich ziemlich erhitzt. Vor allem die Szene der Internetaktivisten und Menschenrechtler kritisiert, dass die Regierung Sarkozy nach und nach die Freiheit des Internets einschränken will.

Der Artikel behandelt hauptsächlich die politische Dimension des Urteils, hier im Blog möchte ich etwas detaillierter auf den juristischen Aspekt der Sperren eingehen. Problematisch ist vor allem die extrem weit gefasste Rechtsgrundlage. Einen guten Überblick dazu bietet dieser Bericht (auf französisch allerdings). Es gibt für Internetsperren verschiedene rechtliche Möglichkeiten, die ich auch in dem Artikel kurz angerissen habe:

  • Die “loi pour la confiance dans l’économie numérique”, also das Gesetz über Vertrauen in die digitale Wirtschaft vom 21 Juni 2004 (in Frankreich werden Gesetze datiert) ermöglicht Richtern grundsätzlich das Einrichten von Internetsperren. Artikel 6, I.8 sieht vor, dass Webhostern oder Internetprovidern jegliche Maßnahmen auferlegt werden können, die Schäden verhindern oder unterbinden, die aus dem Inhalt eines Onlinekommunikationsdienstes resultieren. Auf dieser Grundlage wurde die Sperrung von Copwatch veranlasst.
  • Eine ähnliche Regelung gilt für Urheberrechtsverstöße, hier sieht der “code de la propriété intellectuelle”, das Gesetz über geistiges Eigentum, im Artikel L 336-2 eine Sperrmöglichkeit in Falle der Verletzung von Autorenrechten vor.
  • Das Gesetz ARJEL vom 12. Mai 2010 befasst sich mit illegalen Glücksspielanbietern. In dem Fall kann ein Gericht angerufen werden, um Seiten mit rechtswidrigen Glücksspielangeboten oder Wetten zu verbieten. Diese Möglichkeit hat die Regulierungsbehörde bereits genutzt (s. unten).
  • Durch LOPPSI 2 (14. März 2011) wurde schließlich eine Blacklist eingeführt: Um Kinderpornographie zu bekämpfen, müssen Internetanbieter die auf der Liste stehenden Seiten blocken. Die Liste wird nicht veröffentlicht und ohne Richtervorbehalt von einer Behörde geführt.
  • HADOPI ist auch eine Form der Internetsperren, aber in anderer Form: Nach drei Urheberrechtsverstößen hat der Richter die Möglichkeit, Copyrightsündern den Internetanschluss zu kappen. Beim ersten Verstoß gibt es übrigens eine Warnung per Mail, beim zweiten Mal per Post. 650.000 Verwarnungen gab es im ersten Jahr, 60 Nutzern droht wegen eines dritten Verstoßes nun der Netzentzug.

In dem Anfang August 2010 geführten Verfahren rund um den Glücksspielanbieter StanJames.com wurde zum ersten Mal eine Sperrung auf der Grundlage des ARJEL-Gesetzes veranlasst. Interessant war, dass die Richter sich in dem Verfahren kaum mit der technischen Umsetzbarkeit der Sperren beschäftigt haben. Sie stuften die Sperrung schlicht und einfach als “obligation de résultat” statt als “obligation de moyens” ein, es wurde also ein Erfolg geschuldet und nicht nur das Hinwirken auf diesen. Ohne tiefgreifenden Eingriff in den Internetverkehr ist das aber fast unmöglich. Reine DNS- oder IP-Sperren lassen sich schließlich mit einfachen Mitteln umgehen. Für eine wirklich effiziente Sperrung, die ja erreicht werden muss, wenn Erfolg geschuldet ist, wird theoretisch die ansonsten vor allem in Diktaturen genutzte Deep-Packet-Inspection benötigt. Diese untersucht den Inhalt der Internetnutzung eingehend. Vage verwies das Urteil darauf, dass die Provider über ihre Maßnahmen und die Effizienz derselben berichten sollten. Nicht nur deshalb wurde das Urteil scharf kritisiert. Es kam letztendlich aber nie wirklich zum Tragen, da der Anbieter sich den Forderungen der Regulierungsbehörde fügte. Im März diesen Jahres erfolgte dann die (noch bestehende) Sperrung des Anbieters 5Dimes.com

In dem nun vorliegenden und im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Urteil zu Copwatch ist die Situation eine andere. Diesmal haben sich die Richter anscheinend auch mit der technischen Umsetzbarkeit der Sperren auseinandergesetzt. Denn die Richter gingen mit ihrem Urteil noch über die verlangte Teilsperrung von bestimmten Seiten der Website hinaus. Sie verlangten stattdessen eine völlige DNS- oder IP-Sperre des Angebots. Die für das Filtern einzelner Teilbereiche bei einer verschlüsselt übertragenen Seite notwendige Deep-Packet-Inspection sei unverhältnismäßig. Copwatch läuft über SSL-Verschlüsselung. Dass eine IP-Sperrung auch zur Blockade von “unschuldigen” Seiten auf dem gleichen Server führen kann, erwähnen die Richter dabei nicht. Ob die wiederholte Erwähnung von “DSN” statt DNS-Sperren ein Tippfehler ist oder auf fehlendes technisches Verständnis zurückzuführen ist, muss ebenfalls offen bleiben ;-)

Interessant ist das Urteil aber auch im Hinblick auf die Kosten: Zum einen wird die Filterung von Teilen der Seite durch Deep-Packet-Inspection nicht nur mit dem Argument des unverhältnismäßigen Grundrechtseingriffs begründet, sondern auch mit den hohen Ausgaben von mindestens 10.000 Euro für jeden der Internetanbieter (zuzüglich anschließender Betriebskosten von 20% der Einrichtungskosten). Es wird also ein wirtschaftliches Argument hinzugezogen um die Vollsperrung (die ja eine stärkere Einschränkung als die Teilsperrung ist) zu rechtfertigen. Zum anderen erklären die Richter, dass zwar das Gesetz keine Entschädigung für die Internetprovider vorsehe. Jedoch würde es dem Gleichheitsprinzip widersprechen, wenn einzelne Anbieter die Kosten für eine Sperrung tragen müssten, die schließlich im Interesse der Allgemeinheit sei. Im Gegensatz zum deutschen Zugangserschwerungsgesetz und dem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung, welche eine solche Entschädigung nicht vorgesehen hatten, sollen die Provider in Frankreich also nicht die Kosten der staatlich geforderten Filter zu tragen haben.

Ob es bereits Sperrungen von kinderpornographischen Seiten aufgrund des LOPPSI-Gesetzes gibt, ist aufgrund der nicht veröffentlichten Listen übrigens unbekannt.

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Philipp Sümmermann

Gedanken über Medien und Recht in Deutschland und Frankreich. Studiere Jura, lebe in Paris, arbeite als Journalist und rauche trotzdem nicht.
Twitterprofil von Philipp Sümmermann bzw dort @suemmermann