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Persönlichkeitsrechte von Minderjährigen und der Fall Christoph C.

Die BILD gehört zu den Zeitungen, die gerne und oft gescholten wird. Am lautesten kommt die Kritik dabei oft von denen, die die Zeitung noch nie gelesen haben und auch nie lesen werden. Manchmal ist Kritik aber auch angebracht und das nicht nur dezent.

Regelmäßig wird auf Bild.de momentan die Geschichte eines minderjährigen Jungunternehmers groß herausgebracht, gegen den nun die Staatsanwaltschaft ermittelt. Sein angeblicher geschäftlicher Erfolg soll in großen Teilen reine Hochstapelei gewesen sein. So weit, so verständlich die Berichterstattung. Dass der erst 16-Jährige in fast allen Medienberichten immer mit vollem Namen genannt wird, machen (bis auf eine Ausnahme) auch alle anderen Medien so. Sein Foto wird durchgehend unverpixelt gezeigt. Zurückhaltend sind nur die Behörden:

Die Ermittlungen laufen, die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau und die Stadt Zerbst halten sich zum Schutz der Persönlichkeit des Jugendlichen bedeckt. (Quelle: MDR Sputnik)

Jetzt geht die Berichterstattung über Christoph C. aber eine Stufe weiter: Sie berichtet detailliert über seine schulischen Leistungen und den Verdacht auf psychische Probleme.

Und wie steht es um die Noten des Wunderknaben? „Bescheiden. Sehr bescheiden … Seine schulischen Leistungen lassen sehr zu wünschen übrig.“ (Quelle: Bild.de)

Offen redet der Schulleiter, der auch mit Foto präsentiert wird, über die Noten von Christoph C. Seine Schule wird abgebildet. Die Tatsache, dass eventuell seine Versetzung gefährdet ist, wird thematisiert. Rechtlich bewegt sich der Schulleiter dabei auf dünnem Eis. Schulische Leistungen gehören in den Bereich der Privatsphäre (dazu), allein schon wegen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung hätte er daher vermutlich nicht über die Versetzungschancen des Schülers reden dürfen. Ob seine Auskunftsfreude gegenüber der Bild pädagogisch sinnvoll ist, ist zudem eine ganz andere Frage.
Dass die Bild diese Informationen veröffentlicht, verwundert kaum. Bei dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, ist es aber höchst fragwürdig. Das öffentliche Interesse an der Hochstapelei des 16-Jährigen dürfte wohl kaum eine Berichterstattung über schulische Leistungen in dem Umfang rechtfertigen.

Nun soll ein Gerichtspsychiater den Gymnasiasten untersuchen, ob dieser vielleicht psychisch krank ist. (Quelle: Bild.de)

Krankheiten werden im Bereich des Persönlichkeitsrechts regelmäßig dem Bereich der Intimsphäre zugeordnet. Auch ein öffentliches Interesse kann eine Berichterstattung dann nicht rechtfertigen. Dies gilt insbesondere, wenn es sich – wie hier – um den Fall eines Minderjährigen handelt. Heranwachsende, deren persönliche Entwicklung noch nicht vollkommen abgeschlossen ist, sollen in dieser nicht beeinträchtigt werden. Wenn nun aber eine Zeitung detailliert in Wort und Bild über psychische Probleme berichtet, ist das der persönlichen Entwicklung nicht gerade förderlich.

Dass es auch den unverbindlichen und vagen Kriterien des Pressekodex in Bezug auf Privatleben und Jugendschutz (Ziff 8 u. 11) widerspricht, in einer solchen Form identifizierend zu berichten, sei der Vollständigkeit halber angemerkt.

Update: Der Schulleiter hat übrigens auch mit der Volksstimme gesprochen, die aber zumindest anonymisierend berichtet.

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Philipp Sümmermann

Gedanken über Medien und Recht in Deutschland und Frankreich. Studiere Jura, lebe in Paris, arbeite als Journalist und rauche trotzdem nicht.
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